Die Übergangsregelungen für die Einführung der elektronischen AU und der elektronischen Rezepte bis zum 30. Juni 2022 bleiben bestehen (unabhängig von den Äußerungen des BundesGesundheitsministers Karl Lauterbach in der KBV-Veranstaltung 'Im PraxisCheck' am 4. März 2022).
Bis zum 30. Juni 2022 können die bisherigen Verfahren zur Bedruckung der Muster 1 (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Formularversion 1.2018) und Muster 16 (Kassenrezept) verwendet werden, wenn die technischen Voraussetzungen für die elektronischen Verfahren in Ihrer Praxis noch nicht gegeben sein sollten..
Bitte beachten Sie auch die Hinweise der KBV: https://www.kbv.de/html/1150_55977.php